Warnung vor Sondersteuer auf digitale Geschäftsmodelle

Im Angesicht der Pläne der Kommission der EU zur Einführung einer neuen Steuer für Digital-Unternehmen hat der Digitalverband Bitkom in einer Pressemitteilung vor einem Schnellschuss gewarnt. Neben einer langfristigen Anpassung der internationalen Besteuerungsregelungen auf OECD-Ebene (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ) diskutiert die Kommission der Europäischen Union die zügige Einführung einer Sondersteuer für bestimmte digitale Geschäftsmodelle. Dazu sagt Bitkom-Steuerexperte Thomas Kriesel: „Es besteht die Gefahr, dass dieser europäische Alleingang eine langfristige und international harmonisierte Lösung blockiert.“

Bitkom warnt vor Sondersteuer für digitale Geschäftsmodelle

Steuerexperte Kriesel weiter: „Wir appellieren an die Politik vor allem in Deutschland und Frankreich, den Zeitdruck auf die EU-Kommission zu senken. Eine unüberlegte Hauruck-Aktion wird neue internationale Tendenzen zur Doppelbesteuerung auslösen.“ Die in Frage stehenden Geschäftsmodelle gebe es in Teilen bereits seit fast 20 Jahren. „Wir sollten jetzt nicht hektisch werden, sondern in Ruhe überlegen, wie wir das internationale Steuerrecht an die digitale Welt anpassen“, sagt Bitkom-Steuerexperte Thomas Kriesel. Dazu brauche man auf Ebene der OECD abgestimmte und langfristig tragbare Lösungen.

EU-Pläne könnten internationale Handelskonflikte provozieren

Generell begrüßt der Branchenverband Bitkom das Anliegen, alle Firmen fair und gleichmäßig zu besteuern. Durch eine Sonder-Steuer auf einige digitale Geschäftsmodelle würde dieses Ziel jedoch konterkariert. Anstelle dessen würde das viele weitere Probleme erzeugen, etwa was die Ausgestaltung des Konzepts, dessen Rechtfertigung und die allein auf Europa beschränkte Regelung angeht. Auf Ebene der IECD wird derzeit überprüft, welche Konsequenzen aus der Digitalisierung für die internationale Besteuerungspraxis zu ziehen seien. Dazu sagt Kiesel: „Diese Analyse sollte die deutsche Politik zunächst abwarten. Für eine exportorientierte Nation wie Deutschland könnte ein übereiltes Vorpreschen schnell zu Steuermindereinnahmen führen, wenn Staaten außerhalb Europas ähnliche Regelungen treffen.“

Steuerexperte plädiert für tragfähige Lösung auf OECD-Ebene

Wie es heißt, soll die vorgeschlagene Digital-Steuer als Anteil des Umsatzes erhoben werden, den eine Firma mit der Verarbeitung und Zurgeldmachung seiner Nutzer-Daten oder mit der Vermittlung von Leistungs- und Lieferbeziehungen zwischen seinen Nutzern erwirtschaftet. Als steuerlicher Satz wird ein Anteil von ein bis fünf Prozent des Umsatzes diskutiert, wobei Ausgaben des Betriebs nicht berücksichtig werden sollen. Die Steuer soll bei Firmen erhoben werden, deren globaler Umsatz pro Jahr 750 Millionen Euro und deren Einnahmen aus den innerhalb der Europäischen Union erbrachten steuerbaren digitalen Dienstleistungen 50 Millionen Euro pro Jahr überschreiten.

Doppelbesteuerung programmiert?

Dies soll sicherstellen, dass nur große, international tätige Firmen getroffen werden. Das Konzept hat aus Bitkom-Sicht viele kritische Punkte. So könne der diskutierte Besteuerungstatbestand weder eindeutig der Umsatzsteuer noch eindeutig der Ertragsteuer zugeordnet werden. Diese Zwitter-Stellung führe dazu, dass die Steuer nicht in das System der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen passe.

Wettbewerbsvorteile für US-Unternehmen?

Eine Doppelbesteuerung sei somit vorprogrammiert. Außerdem sei die Rechtfertigung einer solchen Steuer zweifelhaft. Die Steuer wird auch damit begründet, dass Unternehmen mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika durch das US-Steuerrecht bevorteiligt seien und hierdurch Wettbewerbsvorteile gegenüber EU-Unternehmen hätten. Mit der zu Beginn des Jahres in den USA in Kraft getretenen Steuerreform wurde diese systematische Begünstigung jedoch aufgehoben.

Nicht zu rechtfertigender Doppelbesteuerung europäischer Firmen

Seitdem werden auch ausländische Gewinne amerikanischer Unternehmen in den USA besteuert. Des Weiteren trifft die Steuer jedes Unternehmen, das den vorgesehenen Besteuerungstatbestand verwirklicht. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Es würden also auch europäische Unternehmen getroffen, sofern sie die vorgesehenen Umsatzgrenzen überschreiten. Daher müsse das Konzept auf jeden Fall die volle Anrechnung der Digitalsteuer auf in Europa gezahlte Ertragsteuern vorsehen und die Sondersteuer nicht lediglich als Betriebsausgabe berücksichtigen.

Vereinbarkeit einer Sondersteuer mit den Regeln der WTO wurde noch nicht geprüft

Ansonsten wäre eine nicht zu rechtfertigende Doppelbesteuerung auch europäischer Unternehmen die Folge. Die Vereinbarkeit einer Sondersteuer mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO wurde bislang noch nicht geprüft. Bei einem Verstoß wären Reaktionen anderer Länder berechtigt und zu erwarten. Dazu sagt Bitkom-Steuerexperte Thomas Kriesel: „Hardliner in den USA zetteln mit Strafzöllen bei Autos und Stahl derzeit einen Handelskrieg an. Diesen Hardlinern liefert die EU mit ihrer Sondersteuer für Digitalunternehmen jetzt beste Argumente.“

Keine isolierte Maßnahme der EU machen

Kriesel weiter: „Der Weg zu einer fairen und gleichmäßigen Besteuerung international tätiger Unternehmen führt nur über die OECD. Nur eine OECD-Lösung lässt die Hoffnung, Doppelbesteuerung internationaler Geschäftsaktivitäten wenigstens zu begrenzen.“ Kriesel weiter: „Eine isolierte Maßnahme der EU sollte derzeit vermieden werden, zum einen aus steuersystematischen Gesichtspunkten und zum anderen, um Gegenmaßnahmen anderer Länder, insbesondere der USA, zu verhindern, die sich gegen international tätige Unternehmen deutscher Leitindustrien richten würden.“

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Von |2019-09-16T08:30:44+02:0027. März 2018|0 Kommentare
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